Wie werden mehrere Parteien und Dritte in den Prozess einbezogen?
Im Video genannt: § 59 ZPO, § 62 ZPO, § 66 ZPO, § 68 ZPO
Bindet die Interventionswirkung auch an die Urteilsgruende?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung erstreckt die Interventionswirkung nach § 68 ZPO auf die tragenden tatsaechlichen und rechtlichen Feststellungen des Urteils, nicht nur auf den Tenor. Tragend ist der Zweck, den Folgeprozess zwischen Hauptpartei und Streithelfer von widerspruechlichen Grundlagen freizuhalten. Der Streithelfer kann sich nur auf eine mangelhafte Prozessfuehrung berufen.
Gegenansicht Eine Gegenansicht begrenzt die Wirkung auf den Entscheidungssatz wie bei der Rechtskraft. Ihr Argument: eine Bindung an Urteilsgruende ist der ZPO fremd und beschneidet das Gehoer des Streithelfers.
Praktisch wird der Streit: Im Folgeprozess gegen den Streithelfer kann dieser die Pflichtverletzung nur nach der Gegenansicht erneut bestreiten.
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