Was gilt, wenn der Klaeger den Streitgegenstand im Prozess uebertraegt?
Im Video genannt: § 265 ZPO, § 266 ZPO, § 325 ZPO
Bleibt die Klage bei Veraeusserung durch den Klaeger begruendet?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst den Prozess nach § 265 II ZPO unveraendert fortlaufen und den Veraeusserer als gesetzlichen Prozessstandschafter weiterklagen, verlangt aber bei Herausgabeklagen eine Umstellung auf Leistung an den Erwerber. Tragend ist die Relevanztheorie, nach der die Veraeusserung fuer den Prozess bedeutungslos bleibt, die materielle Rechtslage aber im Antrag abzubilden ist. Die Rechtskraft erstreckt sich nach § 325 ZPO auf den Erwerber.
Gegenansicht Die Irrelevanztheorie laesst die Klage ohne jede Umstellung auf Leistung an den Klaeger begruendet bleiben. Ihr Argument: § 265 II ZPO ordnet die Unbeachtlichkeit der Veraeusserung umfassend an.
Praktisch wird der Streit: Bei einer Herausgabeklage nach Eigentumsuebertragung im Prozess ist der Antrag nach der Relevanztheorie umzustellen.
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