Wann liegt eine Klageaenderung vor und wann ist sie zulaessig?
Im Video genannt: § 263 ZPO, § 264 ZPO, § 260 ZPO
Ist der Uebergang zu einem anderen Lebenssachverhalt noch § 264 ZPO?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung behandelt den Austausch des Lebenssachverhalts als echte Klageaenderung nach § 263 ZPO, die Einwilligung oder Sachdienlichkeit erfordert, und zaehlt nur Erweiterungen und Beschraenkungen desselben Sachverhalts zu § 264 ZPO. Tragend ist der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff, der den Lebenssachverhalt einbezieht. Die Privilegierung des § 264 ZPO gilt deshalb nur bei Identitaet des Sachverhalts.
Gegenansicht Eine Gegenansicht sieht in jeder Antragsanpassung bei gleichem Ziel nur eine Modifikation nach § 264 ZPO. Ihr Argument: die Prozesswirtschaftlichkeit spricht fuer eine weite Auslegung.
Praktisch wird der Streit: Stuetzt der Klaeger die Zahlungsklage statt auf Darlehen nun auf einen anderen Vertrag, ist dies nur nach der herrschenden Meinung an § 263 ZPO zu messen.
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