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Inhalt und Aufbau des Urteils

Welche Bestandteile muss ein Urteil enthalten und was folgt aus Maengeln?

Im Video genannt: § 313 ZPO, § 308 ZPO, § 319 ZPO

Zurueck: Amtsgerichtliches Verfahren, §§ 495 ff. ZPOWeiter: Klageaenderung und Klagehaeufung
RechtsgebietZPO
LernabschnittLerneinheit 2
Folge4
Vorschriften§ 313 ZPO, § 308 ZPO, § 319 ZPO

Streitstand

Kann ein fehlender Urteilsbestandteil nachtraeglich geheilt werden?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst offenbare Unrichtigkeiten nach § 319 ZPO berichtigen und fehlende Entscheidungen nach § 321 ZPO ergaenzen, haelt aber das Fehlen tragender Entscheidungsgruende fuer einen absoluten Revisionsgrund. Tragend ist die Unterscheidung zwischen Fassungsfehlern und Fehlern, die die Nachpruefbarkeit der Entscheidung ausschliessen. Nur letztere entziehen dem Urteil die Grundlage.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst auch das Nachschieben von Gruenden zu, solange der Tenor unveraendert bleibt. Ihr Argument: die Partei ist durch die inhaltliche Richtigkeit, nicht durch die Darstellung geschuetzt.

Praktisch wird der Streit: Fehlt im Urteil jede Begruendung, ist es nur nach der herrschenden Meinung in der Rechtsmittelinstanz aufzuheben.

Schritt 1 von 8
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