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Kollektives Arbeitsrecht im Ueberblick

Welche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats muessen im Gutachten geprueft werden?

Im Video genannt: § 87 BetrVG, § 99 BetrVG, § 102 BetrVG, § 4 TVG

Zurueck: Ausserordentliche Kuendigung, § 626 BGBWeiter: Arbeitsgerichtliches Verfahren im Ueberblick
RechtsgebietArbeitsrecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge6
Vorschriften§ 87 BetrVG, § 99 BetrVG, § 102 BetrVG, § 4 TVG

Streitstand

Welche Folge hat die Verletzung eines Mitbestimmungsrechts?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst eine mitbestimmungswidrige Massnahme individualrechtlich unwirksam sein, soweit sie den Arbeitnehmer belastet, gewaehrt aber keine Ansprueche aus einer unterbliebenen guenstigen Regelung. Tragend ist die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung: das Mitbestimmungsrecht wuerde leerlaufen, wenn der Arbeitgeber es durch Einzelmassnahmen umgehen koennte. Bei § 102 BetrVG ordnet das Gesetz die Unwirksamkeit ausdruecklich an.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst die Verletzung nur kollektivrechtliche Folgen haben und die Einzelmassnahme wirksam bleiben. Ihr Argument: das BetrVG regelt das Verhaeltnis der Betriebsparteien, nicht die Individualansprueche.

Praktisch wird der Streit: Bei einer ohne Beteiligung des Betriebsrats angeordneten Mehrarbeit kann der Arbeitnehmer die Leistung nur nach der herrschenden Meinung verweigern.

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