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Verhaltensbedingte Kuendigung und Abmahnung

Wann ist eine Abmahnung vor der verhaltensbedingten Kuendigung erforderlich?

Im Video genannt: § 1 KSchG, § 314 BGB, § 626 BGB

Zurueck: Ordentliche Kuendigung und soziale RechtfertigWeiter: Ausserordentliche Kuendigung, § 626 BGB
RechtsgebietArbeitsrecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge4
Vorschriften§ 1 KSchG, § 314 BGB, § 626 BGB

Streitstand

Ist die Abmahnung bei schweren Pflichtverletzungen entbehrlich?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung haelt die Abmahnung fuer entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass eine Verhaltensaenderung nicht erwartet werden kann, oder wenn das Vertrauen endgueltig zerstoert ist. Tragend ist der Prognosecharakter der Kuendigung: die Abmahnung dient der Warnung, nicht der Sanktion. Fehlt jede Aussicht auf Besserung, verliert sie ihre Funktion.

Gegenansicht Eine Gegenansicht verlangt die Abmahnung ausnahmslos im steuerbaren Verhaltensbereich. Ihr Argument: der Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz erlaubt keine Kuendigung ohne vorherige mildere Reaktion.

Praktisch wird der Streit: Bei einem einmaligen gravierenden Verstoss gegen betriebliche Regeln ist die Kuendigung nur ohne Abmahnungserfordernis wirksam.

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