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Ordentliche Kuendigung und soziale Rechtfertigung

Wann ist eine Kuendigung personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt gerechtfertigt?

Im Video genannt: § 1 KSchG, § 622 BGB, § 23 KSchG

Zurueck: Betriebsrisikolehre und WirtschaftsrisikoWeiter: Verhaltensbedingte Kuendigung und Abmahnung
RechtsgebietArbeitsrecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge3
Vorschriften§ 1 KSchG, § 622 BGB, § 23 KSchG

Streitstand

Ist die Unternehmerentscheidung gerichtlich voll kontrollierbar?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung beschraenkt die Kontrolle der unternehmerischen Entscheidung auf Missbrauch, offenbare Unsachlichkeit und Willkuer und prueft im Uebrigen nur deren Umsetzung, also Wegfall des Beschaeftigungsbedarfs und Sozialauswahl. Tragend ist die durch die Berufsfreiheit geschuetzte Organisationsfreiheit des Arbeitgebers. Das Gericht kontrolliert deshalb die Folgerichtigkeit, nicht die Sinnhaftigkeit.

Gegenansicht Eine Gegenansicht fordert eine Verhaeltnismaessigkeitspruefung auch der Unternehmerentscheidung selbst. Ihr Argument: ohne sie laesst sich der Bestandsschutz des Arbeitsplatzes nicht wirksam durchsetzen.

Praktisch wird der Streit: Bei einer Fremdvergabe von Aufgaben an Dienstleister ist die Kuendigung nur nach der Gegenansicht genauer zu rechtfertigen.

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