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Betriebsrisikolehre und Wirtschaftsrisiko

Wer traegt den Lohnausfall bei Betriebsstoerungen von aussen?

Im Video genannt: § 615 BGB, § 326 BGB, § 275 BGB

Zurueck: Annahmeverzug des Arbeitgebers, § 615 BGBWeiter: Ordentliche Kuendigung und soziale Rechtfertig
RechtsgebietArbeitsrecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge2
Vorschriften§ 615 BGB, § 326 BGB, § 275 BGB

Streitstand

Traegt der Arbeitgeber das Risiko behoerdlicher Betriebsschliessungen?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung legt dem Arbeitgeber das Betriebsrisiko nach § 615 Satz 3 BGB auf, nimmt aber hoheitliche Massnahmen zur Bekaempfung allgemeiner Gefahren aus, weil sie nicht aus seiner betrieblichen Sphaere stammen. Tragend ist die Zuordnung nach Sphaeren: nur in der Betriebsorganisation wurzelnde Stoerungen treffen den Arbeitgeber. Allgemeines Lebensrisiko bleibt beim Arbeitnehmer.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst jede nicht vom Arbeitnehmer verursachte Unmoeglichkeit der Beschaeftigung zum Betriebsrisiko werden. Ihr Argument: der Arbeitgeber zieht den Nutzen des Betriebs und muss dessen Stillstand tragen.

Praktisch wird der Streit: Bei einer flaechendeckenden behoerdlichen Schliessung besteht der Lohnanspruch nur nach der Gegenansicht.

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