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Annahmeverzug des Arbeitgebers, § 615 BGB

Wann behaelt der Arbeitnehmer den Lohn, obwohl er nicht gearbeitet hat?

Im Video genannt: § 615 BGB, § 293 BGB, § 296 BGB

Weiter: Betriebsrisikolehre und Wirtschaftsrisiko
RechtsgebietArbeitsrecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge1
Vorschriften§ 615 BGB, § 293 BGB, § 296 BGB

Streitstand

Muss der Arbeitnehmer nach der Kuendigung Arbeit anbieten?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst nach einer unwirksamen Kuendigung ein Angebot der Arbeitsleistung entbehrlich sein, weil der Arbeitgeber mit der Kuendigung die erforderliche Mitwirkungshandlung verweigert, § 296 BGB. Tragend ist, dass der Arbeitgeber die Arbeit zuweisen muss und seine Kuendigung diese Zuweisung endgueltig ablehnt. Der Arbeitnehmer muss nur leistungsfaehig und leistungswillig bleiben.

Gegenansicht Eine Gegenansicht verlangt ein wenigstens woertliches Angebot nach § 295 BGB. Ihr Argument: ohne jede Erklaerung bleibt unklar, ob der Arbeitnehmer ueberhaupt weiterarbeiten will.

Praktisch wird der Streit: Hat der Arbeitnehmer nach der Kuendigung geschwiegen und erst spaeter Kuendigungsschutzklage erhoben, besteht der Lohnanspruch fuer die Zwischenzeit nur nach der herrschenden Meinung.

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