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Direktionsrecht des Arbeitgebers

Wie weit reicht das Weisungsrecht und wie wird es kontrolliert?

Im Video genannt: § 106 GewO, § 315 BGB, § 611a BGB

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RechtsgebietArbeitsrecht
LernabschnittLerneinheit 1
Folge4
Vorschriften§ 106 GewO, § 315 BGB, § 611a BGB

Streitstand

Muss der Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung vorlaeufig folgen?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung verneint eine vorlaeufige Folgepflicht bei unbilligen Weisungen: eine Weisung, die die Grenzen billigen Ermessens ueberschreitet, ist unwirksam und bindet nicht. Tragend ist, dass § 315 III BGB die Bestimmung nur bei Billigkeit verbindlich macht und dem Arbeitnehmer kein Gehorsam auf Verdacht zugemutet werden kann. Nur die Unwirksamkeit wegen Unbilligkeit ist dabei zu unterscheiden von blossen Zweckmaessigkeitsfragen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht nahm eine vorlaeufige Bindung bis zur gerichtlichen Klaerung an. Ihr Argument: der Betriebsablauf braucht Verlaesslichkeit, und der Arbeitnehmer trage sonst das Risiko einer Fehleinschaetzung nicht.

Praktisch wird der Streit: Verweigert der Arbeitnehmer eine unbillige Versetzung, ist eine darauf gestuetzte Kuendigung nur nach der Gegenansicht gerechtfertigt.

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