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Faktisches Arbeitsverhaeltnis

Wie wird abgewickelt, wenn gearbeitet wurde, der Arbeitsvertrag aber unwirksam ist?

Im Video genannt: § 611a BGB, § 134 BGB, § 812 BGB

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RechtsgebietArbeitsrecht
LernabschnittLerneinheit 1
Folge3
Vorschriften§ 611a BGB, § 134 BGB, § 812 BGB

Streitstand

Gilt das unwirksame Arbeitsverhaeltnis rueckwirkend als wirksam?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung behandelt das in Vollzug gesetzte, fehlerhafte Arbeitsverhaeltnis fuer die Vergangenheit wie ein wirksames und laesst den Mangel nur fuer die Zukunft wirken. Tragend ist die Unmoeglichkeit, geleistete Arbeit bereicherungsrechtlich sachgerecht rueckabzuwickeln, und der Schutz des Arbeitnehmers hinsichtlich Entgelt und Sozialschutz. Bei Verstoessen gegen zentrale Verbote bleibt es jedoch bei der Nichtigkeit.

Gegenansicht Eine Gegenansicht wickelt konsequent nach Bereicherungsrecht ab und gewaehrt nur Wertersatz fuer die geleistete Arbeit. Ihr Argument: eine Fiktion der Wirksamkeit laesst sich ohne gesetzliche Grundlage nicht begruenden.

Praktisch wird der Streit: Bei einem wegen Verbots nichtigen Arbeitsvertrag entscheidet dies ueber Entgeltfortzahlung und Urlaubsansprueche fuer die Vergangenheit.

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