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Rechtsquellen des Arbeitsrechts und Rangordnung

Wie verhalten sich Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag zueinander?

Im Video genannt: § 4 TVG, § 77 BetrVG, § 611a BGB

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RechtsgebietArbeitsrecht
LernabschnittLerneinheit 1
Folge2
Vorschriften§ 4 TVG, § 77 BetrVG, § 611a BGB

Streitstand

Darf eine Betriebsvereinbarung Arbeitsentgelt regeln?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst Betriebsvereinbarungen ueber Entgelt nur zu, soweit keine tarifliche Regelung besteht oder eine Oeffnungsklausel vorliegt, und wendet im Verhaeltnis zum Arbeitsvertrag das Guenstigkeitsprinzip an. Tragend ist die Tarifsperre des § 77 III BetrVG, die den Vorrang der Tarifautonomie sichert. Verschlechternde Betriebsvereinbarungen gegenueber Einzelvertraegen sind daher nur in engen Grenzen wirksam.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst die Betriebsvereinbarung einzelvertragliche Ansprueche auch verschlechternd abloesen, wenn die Gesamtregelung guenstiger ist. Ihr Argument: eine kollektive Gesamtbetrachtung entspricht der Ordnungsfunktion der Betriebsvereinbarung.

Praktisch wird der Streit: Bei einer Absenkung von Zulagen durch Betriebsvereinbarung behalten die Beschaeftigten ihre vertraglichen Ansprueche nur nach der herrschenden Meinung.

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