Wie grenzt man Arbeitnehmer von Selbstaendigen und freien Dienstnehmern ab?
Im Video genannt: § 611a BGB, § 611 BGB, § 84 HGB
Kommt es auf die Vertragsbezeichnung oder die Durchfuehrung an?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung bestimmt den Status nach der tatsaechlichen Durchfuehrung des Vertrags und misst der Bezeichnung keine Bedeutung zu, § 611a I 6 BGB. Tragend ist der Schutzzweck des Arbeitsrechts, der nicht durch Vertragsgestaltung abgewaehlt werden darf. Entscheidend sind Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation.
Gegenansicht Eine Gegenansicht gibt der gewollten Typenwahl Gewicht, soweit die Taetigkeit beide Deutungen zulaesst. Ihr Argument: die Privatautonomie erlaubt die Wahl der Vertragsform, wenn kein Umgehungsfall vorliegt.
Praktisch wird der Streit: Bei einem als freier Mitarbeiter bezeichneten, aber in Dienstplaene eingebundenen Kurierfahrer entscheidet dies ueber Kuendigungsschutz und Entgeltfortzahlung.
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Passt das so?
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