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Gutglaeubiger Erwerb nach § 366 HGB

Wie erweitert § 366 HGB den gutglaeubigen Erwerb beim Kaufmann?

Im Video genannt: § 366 HGB, § 932 BGB, § 185 BGB

Zurueck: Handelsgeschaefte: Besonderheiten im UeberblicWeiter: Ruegeobliegenheit nach §§ 377, 378 HGB
RechtsgebietHandels- und Gesellschaftsrecht
LernabschnittLerneinheit 1
Folge6
Vorschriften§ 366 HGB, § 932 BGB, § 185 BGB

Streitstand

Erfasst § 366 HGB auch den guten Glauben an die Vertretungsmacht?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung wendet § 366 HGB entsprechend an, wenn der Erwerber an die Vertretungsmacht des offen handelnden Kaufmanns glaubt. Tragend ist der Gedanke, dass die Norm den Verkehrsschutz bei kaufmaennischen Hilfspersonen sichern soll und die Interessenlage identisch ist. Andernfalls waere der Erwerber beim offenen Handeln schlechter geschuetzt als beim verdeckten.

Gegenansicht Eine Gegenansicht lehnt die Analogie ab und verweist auf §§ 54, 56 HGB sowie die allgemeine Rechtsscheinvollmacht. Ihr Argument: § 366 HGB spricht nur von der Verfuegungsbefugnis und ist als Ausnahme eng zu lesen.

Praktisch wird der Streit: Verkauft ein Angestellter fremde Ware offen im Namen des Kaufmanns, erwirbt der Kunde nur nach der herrschenden Meinung gutglaeubig.

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