Wie erweitert § 366 HGB den gutglaeubigen Erwerb beim Kaufmann?
Im Video genannt: § 366 HGB, § 932 BGB, § 185 BGB
Erfasst § 366 HGB auch den guten Glauben an die Vertretungsmacht?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung wendet § 366 HGB entsprechend an, wenn der Erwerber an die Vertretungsmacht des offen handelnden Kaufmanns glaubt. Tragend ist der Gedanke, dass die Norm den Verkehrsschutz bei kaufmaennischen Hilfspersonen sichern soll und die Interessenlage identisch ist. Andernfalls waere der Erwerber beim offenen Handeln schlechter geschuetzt als beim verdeckten.
Gegenansicht Eine Gegenansicht lehnt die Analogie ab und verweist auf §§ 54, 56 HGB sowie die allgemeine Rechtsscheinvollmacht. Ihr Argument: § 366 HGB spricht nur von der Verfuegungsbefugnis und ist als Ausnahme eng zu lesen.
Praktisch wird der Streit: Verkauft ein Angestellter fremde Ware offen im Namen des Kaufmanns, erwirbt der Kunde nur nach der herrschenden Meinung gutglaeubig.
Dann rufen Sie bitte an, statt zu schreiben. Eine E-Mail wahrt die Frist nicht.
Passt das so?
Bitte sehen Sie Ihre Angaben noch einmal durch. Abgeschickt wird nichts, bevor Sie unten darauf drücken.
Die Frage hält automatische Einsendungen ab. Es wird nichts an Dritte übertragen.
Ich verarbeite Ihre Angaben zur Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage und um Kontakt mit Ihnen aufzunehmen. Kommt kein Mandatsverhältnis zustande, lösche ich Ihre Angaben spätestens 90 Tage nach Eingang, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen oder eine weitere Speicherung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Mehr dazu in den Datenschutzhinweisen.
Oder schreiben Sie mir selbst, mit demselben Text:
Lieber mit meinem eigenen E-Mail-ProgrammIch melde mich, ob und wie ich helfen kann, und nenne Ihnen die Kosten, bevor etwas passiert. Die Erstberatung für Verbraucher ist gesetzlich gedeckelt (§ 34 RVG); bei geringem Einkommen kommt Beratungshilfe in Betracht.
Lieber anrufen, besonders bei laufenden Fristen: +49 176 81132658
Wenn Sie nicht wissen, ob Sie auf ein Schreiben reagieren müssen und bis wann: Schreiben hochladen, eine Frage stellen, Antwort zum Festpreis von 29 Euro. Keine Vertretung, keine Prüfung des ganzen Falls, nur Ihre Frage.
Zum Briefcheck
Dieser Dienst wird gerade eingerichtet und ist in Kuerze erreichbar.