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Ruegeobliegenheit nach §§ 377, 378 HGB

Welche Untersuchungs- und Ruegepflichten treffen den Kaeufer beim Handelskauf?

Im Video genannt: § 377 HGB, § 381 HGB, § 434 BGB

Zurueck: Gutglaeubiger Erwerb nach § 366 HGB
RechtsgebietHandels- und Gesellschaftsrecht
LernabschnittLerneinheit 1
Folge7
Vorschriften§ 377 HGB, § 381 HGB, § 434 BGB

Streitstand

Gilt § 377 HGB auch bei Falschlieferung und Mengenabweichung?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung erstreckt die Ruegeobliegenheit nach der Einordnung der Falschlieferung als Sachmangel auch auf aliud und Mindermengen. Tragend ist, dass § 434 III BGB diese Faelle dem Sachmangel gleichstellt und § 377 HGB daran anknuepft. Die Rechtssicherheit im Handelsverkehr verlangt eine einheitliche Behandlung.

Gegenansicht Eine Gegenansicht nimmt offensichtliche Falschlieferungen aus, bei denen keine Erfuellung im Sinne der Vereinbarung vorliegt. Ihr Argument: wer etwas voellig anderes liefert, verdient den Schutz der Ruegefrist nicht.

Praktisch wird der Streit: Liefert der Verkaeufer statt Stahltraegern Holzbalken und ruegt der Kaeufer verspaetet, gilt die Ware nur nach der herrschenden Meinung als genehmigt.

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