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Publizitaet des Handelsregisters, § 15 HGB

Wie wirken negative und positive Publizitaet des Handelsregisters?

Im Video genannt: § 15 HGB, § 12 HGB

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RechtsgebietHandels- und Gesellschaftsrecht
LernabschnittLerneinheit 1
Folge3
Vorschriften§ 15 HGB, § 12 HGB

Streitstand

Setzt § 15 III HGB eine veranlasste Eintragung voraus?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung verlangt fuer § 15 III HGB nicht, dass der Betroffene die unrichtige Bekanntmachung veranlasst hat, und stellt allein auf die Bekanntmachung und die Gutglaeubigkeit des Dritten ab. Tragend ist der Wortlaut, der eine Veranlassung nicht nennt, und der Zweck eines verlaesslichen Registers. Der Betroffene traegt das Risiko fehlerhafter Bekanntmachung seines Rechtskreises.

Gegenansicht Eine Gegenansicht verlangt eine Veranlassung durch den Betroffenen. Ihr Argument: eine Rechtsscheinhaftung ohne jeden Zurechnungsgrund widerspricht den allgemeinen Grundsaetzen der Vertrauenshaftung.

Praktisch wird der Streit: Wird eine Prokura bekannt gemacht, die nie erteilt wurde, haftet der Inhaber nur nach der herrschenden Meinung aus dem Rechtsschein.

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