Welche Anforderungen gelten fuer Firmenbildung, Unterscheidbarkeit und Firmenschutz?
Im Video genannt: § 17 HGB, § 18 HGB, § 30 HGB, § 37 HGB
Wie weit reicht der Unterlassungsanspruch aus § 37 II HGB?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung gewaehrt den Anspruch jedem, der durch den unbefugten Firmengebrauch in eigenen rechtlich geschuetzten Interessen verletzt ist, verlangt also eine konkrete Beeintraechtigung. Tragend ist der Wortlaut, der eine Verletzung in Rechten fordert, und die Abgrenzung zur rein oeffentlich-rechtlichen Firmenaufsicht nach § 37 I HGB. Ein blosses Allgemeininteresse genuegt nicht.
Gegenansicht Eine Gegenansicht gibt den Anspruch jedem Mitbewerber ohne Nachweis einer eigenen Verletzung. Ihr Argument: die Firmenwahrheit ist ein Ordnungsprinzip, dessen Durchsetzung nicht an Einzelinteressen scheitern darf.
Praktisch wird der Streit: Klagt ein Wettbewerber aus einer anderen Branche gegen eine irrefuehrende Firma, ist er nur nach der Gegenansicht klagebefugt.
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