Wann unterliegt eine Schenkung den Formvorschriften des Erbrechts?
Im Video genannt: § 2301 BGB, § 518 BGB, § 2325 BGB
Wann ist eine Schenkung nach § 2301 II BGB vollzogen?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung verlangt fuer den Vollzug, dass der Beschenkte noch zu Lebzeiten eine gesicherte Rechtsposition erlangt, also mehr als eine blosse Anwartschaft auf den Todesfall. Tragend ist der Zweck des § 2301 BGB, die Umgehung erbrechtlicher Formvorschriften zu verhindern. Erst der lebzeitige Vermoegensopfer rechtfertigt die Anwendung des Schenkungsrechts.
Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst jede unwiderrufliche Begruendung eines Anspruchs genuegen, auch wenn der Vermoegenswert erst mit dem Tod zufliesst. Ihr Argument: die Bindung des Schenkers ist das entscheidende Vermoegensopfer.
Praktisch wird der Streit: Bei einer Bankanweisung, die erst nach dem Tod ausgefuehrt werden soll, haengt die Formwirksamkeit von dieser Abgrenzung ab.
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