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Kleiner und grosser Pflichtteil des Ehegatten

Wann waehlt der Ehegatte den kleinen, wann den grossen Pflichtteil?

Im Video genannt: § 1371 BGB, § 2303 BGB, § 1931 BGB

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RechtsgebietErbrecht
LernabschnittLerneinheit 3
Folge4
Vorschriften§ 1371 BGB, § 2303 BGB, § 1931 BGB

Streitstand

Wird die Erhoehung nach § 1371 I BGB beim Pflichtteil beruecksichtigt?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung bemisst den kleinen Pflichtteil nach dem nicht erhoehten gesetzlichen Erbteil und gibt dem Ehegatten daneben den konkreten Zugewinnausgleich, wenn er die Erbschaft ausschlaegt. Tragend ist § 1371 II und III BGB, der die pauschale Erhoehung ausdruecklich an die Erbenstellung koppelt. Wer nicht Erbe wird, kann die Pauschale nicht beanspruchen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht will dem ausschlagenden Ehegatten die Erhoehung erhalten, wenn er sie guenstiger stellt. Ihr Argument: der Gueterstand soll sich wirtschaftlich stets auswirken, unabhaengig von der Erbenstellung.

Praktisch wird der Streit: Bei hohem Zugewinn und geringem Nachlass entscheidet dies, ob Ausschlagung und konkreter Ausgleich oder der grosse Pflichtteil guenstiger ist.

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