Warum fliesst die Lebensversicherung am Nachlass vorbei an den Bezugsberechtigten?
Im Video genannt: § 331 BGB, § 328 BGB, § 2301 BGB
Verdraengt § 331 BGB die Formvorschrift des § 2301 BGB?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst den Erwerb nach § 331 BGB unmittelbar und formfrei eintreten, weil der Anspruch aus dem Deckungsverhaeltnis stammt und nicht aus dem Nachlass. Tragend ist, dass die Leistung nie zum Nachlass gehoert hat, § 2301 BGB also nicht umgangen wird. Das Valutaverhaeltnis bleibt aber eine Schenkung, die im Pflichtteilsrecht und ueber § 812 BGB relevant werden kann.
Gegenansicht Eine Gegenansicht wendet § 2301 BGB auch auf das Valutaverhaeltnis mit Formfolge an. Ihr Argument: wirtschaftlich liegt eine Verfuegung von Todes wegen vor, die der Erbenschutz nicht formfrei zulassen darf.
Praktisch wird der Streit: Fehlt eine formwirksame Schenkungsabrede mit dem Bezugsberechtigten, koennen die Erben die Leistung nur nach der Gegenansicht als nichtig angreifen.
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