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Erbvertrag: Bindung und Aufhebung

Welche Verfuegungen koennen vertragsmaessig gebunden werden und wie wirkt die Bindung zu Lebzeiten?

Im Video genannt: § 2274 BGB, § 2278 BGB, § 2286 BGB, § 2287 BGB

Zurueck: Gemeinschaftliches Testament und WechselbezugWeiter: Auslegung von Verfuegungen von Todes wegen
RechtsgebietErbrecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge2
Vorschriften§ 2274 BGB, § 2278 BGB, § 2286 BGB, § 2287 BGB

Streitstand

Setzt § 2287 BGB eine Benachteiligungsabsicht voraus?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung verlangt eine Schenkung in der Absicht, den Vertragserben zu beeintraechtigen, laesst aber genuegen, dass der Erblasser kein lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte. Tragend ist der Ausgleich zwischen fortbestehender Verfuegungsfreiheit nach § 2286 BGB und dem Schutz der Bindung. Fehlt ein anerkennenswertes Eigeninteresse, wird die Absicht indiziert.

Gegenansicht Eine Gegenansicht verzichtet auf jedes subjektive Element und stellt allein auf die objektive Beeintraechtigung ab. Ihr Argument: die Absicht ist kaum beweisbar und der Vertragserbe waere praktisch schutzlos.

Praktisch wird der Streit: Verschenkt der Erblasser sein Haus an eine Pflegeperson, haengt der Anspruch des Vertragserben davon ab, ob ein Eigeninteresse anerkannt wird.

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