Wann sind Verfuegungen wechselbezueglich und wie wirkt die Bindung nach dem ersten Tod?
Im Video genannt: § 2265 BGB, § 2270 BGB, § 2271 BGB
Kann der Ueberlebende die Bindung durch Ausschlagung beseitigen?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst die Bindung nach § 2271 II 1 BGB entfallen, wenn der Ueberlebende das Zugewendete ausschlaegt, und zwar auch dann, wenn er gesetzlicher Erbe bleibt. Tragend ist der gesetzliche Mechanismus, der die Bindung an die Annahme des Vorteils koppelt. Wer den Vorteil nicht behaelt, muss auch nicht gebunden bleiben.
Gegenansicht Eine Gegenansicht verlangt zusaetzlich, dass der Ueberlebende auch den gesetzlichen Erbteil und Pflichtteil nicht beansprucht. Ihr Argument: sonst behaelt er wirtschaftlich einen Teil des Vorteils und nutzt die Ausschlagung nur zur Umgehung der Bindung.
Praktisch wird der Streit: Schlaegt der ueberlebende Ehegatte aus und verlangt den Pflichtteil, kann er neu testieren nur nach der herrschenden Meinung.
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