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Auslegung von Verfuegungen von Todes wegen

Wie weit darf die Auslegung vom Wortlaut des Testaments abweichen?

Im Video genannt: § 133 BGB, § 2084 BGB, § 2247 BGB

Zurueck: Erbvertrag: Bindung und AufhebungWeiter: Erbeinsetzung oder Vermaechtnis
RechtsgebietErbrecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge3
Vorschriften§ 133 BGB, § 2084 BGB, § 2247 BGB

Streitstand

Muss der ermittelte Wille im Testament angedeutet sein?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung verlangt, dass der durch Auslegung ermittelte Wille in der Urkunde eine wenn auch unvollkommene Andeutung findet. Tragend ist die Formvorschrift des § 2247 BGB, die nur eine eigenhaendig erklaerte Anordnung gelten laesst. Ausserhalb der Urkunde liegende Umstaende dienen deshalb nur der Deutung, nicht der Ergaenzung.

Gegenansicht Eine Gegenansicht gibt dem wirklichen Willen auch ohne jede Andeutung Vorrang. Ihr Argument: die Form schuetzt nur vor Faelschung, nicht vor der Beruecksichtigung des tatsaechlich Gewollten.

Praktisch wird der Streit: Ergibt sich eine Vermaechtnisanordnung nur aus Zeugenaussagen, ist sie nur nach der Gegenansicht wirksam.

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