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Formen der Verfuegung von Todes wegen

Welche Gestaltungsformen stehen dem Erblasser offen und wie binden sie ihn?

Im Video genannt: § 1937 BGB, § 2064 BGB, § 2274 BGB

Zurueck: Ehegattenerbrecht und § 1371 BGBWeiter: Wirksamkeit des eigenhaendigen Testaments
RechtsgebietErbrecht
LernabschnittLerneinheit 1
Folge4
Vorschriften§ 1937 BGB, § 2064 BGB, § 2274 BGB

Streitstand

Darf die Bestimmung des Erben einem Dritten ueberlassen werden?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung haelt an der Hoechstpersoenlichkeit nach § 2065 BGB fest und erlaubt nur, dass ein Dritter einen vom Erblasser bestimmten Rahmen tatsaechlich ausfuellt. Tragend ist, dass die Willensentscheidung ueber die Zuwendung beim Erblasser verbleiben muss. Eine ergaenzende Auslegung kann aber oft einen hinreichend bestimmten Willen ergeben.

Gegenansicht Eine Gegenansicht lockert das Verbot und laesst eine Bestimmung durch Dritte nach objektiven Kriterien zu. Ihr Argument: die Testierfreiheit umfasst die Entscheidung, die Auswahl delegieren zu wollen.

Praktisch wird der Streit: Setzt der Erblasser denjenigen seiner Kinder ein, den ein Dritter fuer geeignet haelt, ist die Verfuegung nur nach der Gegenansicht wirksam.

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