Welche Form- und Erklaerungsanforderungen muss ein eigenhaendiges Testament erfuellen?
Im Video genannt: § 2247 BGB, § 2231 BGB, § 125 BGB
Genuegt eine Unterschrift mit Kosenamen oder Verwandtschaftsbezeichnung?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst eine Unterzeichnung genuegen, die den Erblasser zweifelsfrei identifiziert und den Abschluss der Erklaerung dokumentiert, also auch Bezeichnungen wie Euer Vater. Tragend ist, dass § 2247 III BGB die Angabe des Namens nur als Soll-Vorschrift formuliert und die Identitaets- und Abschlussfunktion gewahrt bleibt. Entscheidend bleibt die Eigenhaendigkeit des gesamten Texts.
Gegenansicht Eine Gegenansicht verlangt die Unterschrift mit dem Namen und sieht in blossen Verwandtschaftsbezeichnungen einen Formmangel. Ihr Argument: nur der Name sichert die Faelschungssicherheit, die die Form bezweckt.
Praktisch wird der Streit: Bei einem handschriftlichen Brief, der mit Dein Papa endet, ist das Testament nur nach der herrschenden Meinung formwirksam.
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