Auf welcher Grundlage kann eine ehebezogene Zuwendung nach dem Scheitern der Ehe zurueckverlangt werden?
Im Video genannt: § 313 BGB, § 812 BGB, § 530 BGB
Wegfall der Geschaeftsgrundlage oder Zweckverfehlungskondiktion?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung behandelt die unbenannte ehebezogene Zuwendung als Rechtsgeschaeft eigener Art und korrigiert ihr Scheitern ueber § 313 BGB. Tragend ist, dass die Zuwendung in der Erwartung des Fortbestands der Ehe erfolgt, die Geschaeftsgrundlage also wegfaellt. Im Gueterstand der Zugewinngemeinschaft tritt der Anspruch jedoch hinter den Zugewinnausgleich zurueck.
Gegenansicht Eine Gegenansicht greift auf die Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 I 2 Fall 2 BGB zurueck. Ihr Argument: der mit der Zuwendung verfolgte Zweck ist eine echte Zweckabrede, deren Nichteintritt die Leistung kondizierbar macht.
Praktisch wird der Streit: Bei Guetertrennung entscheidet die Wahl der Grundlage ueber Umfang und Verjaehrung des Rueckgewaehranspruchs.
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