Wie werden Vermoegensverschiebungen zwischen nichtehelichen Partnern nach der Trennung abgewickelt?
Im Video genannt: § 313 BGB, § 812 BGB, § 705 BGB
Gibt es einen Ausgleich fuer Beitraege in der nichtehelichen Gemeinschaft?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung gewaehrt bei gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen, die deutlich ueber das taegliche Zusammenleben hinausgehen, einen Ausgleich nach § 313 BGB oder nach Gesellschaftsrecht, wenn ein ueber die Partnerschaft hinausreichender Zweck verfolgt wurde. Tragend ist, dass die Partner mangels gueterrechtlicher Ordnung sonst schutzlos stuenden. Laufende Beitraege zum Zusammenleben bleiben jedoch ausgleichslos.
Gegenansicht Eine Gegenansicht lehnt jeden Ausgleich grundsaetzlich ab und verweist auf die bewusste Entscheidung gegen die Ehe. Ihr Argument: wer die rechtliche Bindung meidet, darf nicht nachtraeglich deren Vermoegensfolgen beanspruchen.
Praktisch wird der Streit: Hat ein Partner jahrelang am Haus des anderen mitgebaut, besteht nur nach der herrschenden Meinung ein Zahlungsanspruch.
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