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Ausgleichsforderung, Stundung und Haertefall

Wann entsteht die Ausgleichsforderung und wann kann ihre Erfuellung verweigert werden?

Im Video genannt: § 1378 BGB, § 1381 BGB, § 1384 BGB

Zurueck: Zugewinnausgleich: Anfangs- und EndvermoegenWeiter: Rueckgewaehr von Zuwendungen unter Ehegatten
RechtsgebietFamilienrecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge4
Vorschriften§ 1378 BGB, § 1381 BGB, § 1384 BGB

Streitstand

Reicht grobe Unbilligkeit nach § 1381 BGB bei langem Getrenntleben?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung verlangt fuer § 1381 BGB ein schwerwiegendes Fehlverhalten im wirtschaftlichen Bereich der Ehe oder eine vergleichbare Illoyalitaet. Tragend ist der Ausnahmecharakter der Norm, die den schematischen Ausgleich nur in Extremfaellen korrigieren soll. Blosse Dauer der Trennung genuegt daher nicht, weil § 1384 BGB den Stichtag bereits abschliessend bestimmt.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst sehr langes Getrenntleben als Unbilligkeitsgrund genuegen. Ihr Argument: nach Jahren ohne Lebensgemeinschaft fehlt die innere Rechtfertigung der Teilhabe an spaeteren Wertsteigerungen.

Praktisch wird der Streit: Haben die Ehegatten zehn Jahre getrennt gelebt und der eine erhebliches Vermoegen aufgebaut, entfaellt der Ausgleich nur nach der Gegenansicht teilweise.

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