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Zugewinnausgleich: Anfangs- und Endvermoegen

Wie berechnet man den Zugewinn und welche Posten bleiben privilegiert aussen vor?

Im Video genannt: § 1373 BGB, § 1374 BGB, § 1375 BGB

Zurueck: Eigentumsvermutung nach § 1362 BGBWeiter: Ausgleichsforderung, Stundung und Haertefall
RechtsgebietFamilienrecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge3
Vorschriften§ 1373 BGB, § 1374 BGB, § 1375 BGB

Streitstand

Sind unbenannte Zuwendungen privilegierter Erwerb nach § 1374 II BGB?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung behandelt Zuwendungen des anderen Ehegatten nicht als privilegierten Erwerb, weil § 1374 II BGB auf Zufluesse von Dritten zielt. Tragend ist, dass sonst der Ausgleichsmechanismus unterlaufen wuerde: der Empfaenger behielte den Wert ohne Teilhabe des Gebers. Der Ausgleich erfolgt stattdessen innerhalb der Zugewinnbilanz.

Gegenansicht Eine Gegenansicht will ehebezogene Zuwendungen wie Schenkungen privilegieren. Ihr Argument: der Wortlaut nennt Schenkungen ohne Einschraenkung auf Drittzuwendungen.

Praktisch wird der Streit: Hat ein Ehegatte dem anderen eine Immobilie uebertragen, veraendert die Einordnung das Anfangsvermoegen und damit die Ausgleichsforderung erheblich.

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