Wem gehoeren die Sachen in der Ehewohnung, wenn der Gerichtsvollzieher pfaendet?
Im Video genannt: § 1362 BGB, § 1006 BGB, § 739 ZPO
Wirkt § 1362 BGB auch im Verhaeltnis der Ehegatten zueinander?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung beschraenkt § 1362 BGB auf das Verhaeltnis zu Glaeubigern und laesst im Streit der Ehegatten untereinander nur § 1006 BGB gelten. Tragend ist die Entstehungsgeschichte und die systematische Verknuepfung mit § 739 ZPO, die beide den Vollstreckungszugriff im Blick haben. Im Innenverhaeltnis fehlt es an einem Rechtsscheintatbestand, den die Norm schuetzen koennte.
Gegenansicht Eine Gegenansicht wendet die Vermutung auch zwischen den Ehegatten an. Ihr Argument: der Wortlaut unterscheidet nicht und die Beweisnot bei gemeinsamer Haushaltsfuehrung besteht im Innenverhaeltnis genauso.
Praktisch wird der Streit: Verlangt ein Ehegatte nach der Trennung Herausgabe von Hausratsgegenstaenden, kehrt nur die Gegenansicht die Beweislast um.
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