Wann ist ein Einzelgegenstand das Vermoegen im Ganzen im Sinne des § 1365 BGB?
Im Video genannt: § 1365 BGB, § 1366 BGB
Muss der Dritte wissen, dass es um das ganze Vermoegen geht?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung folgt der subjektiven Theorie: der Erwerber ist nur gebunden, wenn er wusste oder zumindest die Verhaeltnisse kannte, aus denen sich ergibt, dass der Gegenstand praktisch das ganze Vermoegen ausmacht. Tragend ist der Verkehrsschutz, weil der Dritte die Vermoegenslage des Ehegatten nicht einsehen kann. Bei nahezu wertausschoepfenden Gegenstaenden, etwa dem Familienheim, liegt diese Kenntnis oft nahe.
Gegenansicht Die objektive Theorie laesst allein den objektiven Befund genuegen, dass der Gegenstand nahezu das gesamte Vermoegen bildet. Ihr Argument: der Schutz der Familie und des anderen Ehegatten darf nicht von Zufaelligkeiten der Kenntnis abhaengen.
Praktisch wird der Streit: Verkauft ein Ehegatte sein einziges Grundstueck an einen gutglaeubigen Dritten, ist der Vertrag nur nach der objektiven Theorie unwirksam.
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