Welche Rechtsfolgen hat die Verfuegung ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten?
Im Video genannt: § 1369 BGB, § 1368 BGB, § 1366 BGB
Erfasst § 1365 BGB auch das Verpflichtungsgeschaeft?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung bezieht neben der Verfuegung auch das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschaeft ein. Tragend ist der Schutzzweck: koennte der Ehegatte wirksam verpflichtet werden, waere er Schadensersatzansprueche ausgesetzt und wuerde faktisch zur Zustimmung gedraengt. Die Unwirksamkeit ist nur relativ und kann nach § 1366 BGB genehmigt werden.
Gegenansicht Eine Gegenansicht beschraenkt die Norm nach ihrem Wortlaut auf die Verfuegung. Ihr Argument: das Verpflichtungsgeschaeft laesst den Bestand des Vermoegens unberuehrt, so dass der Zustimmungsvorbehalt dort nicht greift.
Praktisch wird der Streit: Verweigert der andere Ehegatte die Zustimmung nach Abschluss des Kaufvertrags, haftet der Verkaeufer-Ehegatte nur nach der Gegenansicht auf Schadensersatz.
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