Warum wird der andere Ehegatte mitberechtigt und mitverpflichtet, obwohl er nicht gehandelt hat?
Im Video genannt: § 1357 BGB, § 164 BGB
Ist § 1357 BGB gesetzliche Vertretungsmacht oder Zurechnung eigener Art?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung begreift § 1357 BGB als gesetzliche Mitverpflichtungs- und Mitberechtigungsnorm eigener Art, nicht als Stellvertretung. Tragend ist, dass der Handelnde zugleich selbst Vertragspartei wird, was mit dem Offenkundigkeitsprinzip und der Rechtsfolge des § 164 BGB unvereinbar ist. Folge ist eine gesetzlich angeordnete Gesamtschuld ohne jeden Vertretungswillen.
Gegenansicht Eine Gegenansicht sieht eine gesetzliche Vertretungsmacht und wendet die Regeln der §§ 164 ff. BGB entsprechend an. Ihr Argument: nur so lassen sich Vollmachtsmissbrauch und Rechtsscheinfragen stimmig behandeln.
Praktisch wird der Streit: Will der Dritte nur den handelnden Ehegatten in Anspruch nehmen, kommt es darauf an, ob dieser nach der Vertretungsloesung gar nicht verpflichtet ist.
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