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Schutz des raeumlich-gegenstaendlichen Ehebereichs

Kann ein Ehegatte den Partner einer Affaere aus der Ehewohnung fernhalten?

Im Video genannt: § 823 BGB, § 1004 BGB, § 1353 BGB

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RechtsgebietFamilienrecht
LernabschnittLerneinheit 1
Folge2
Vorschriften§ 823 BGB, § 1004 BGB, § 1353 BGB

Streitstand

Ist die Ehe ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung erkennt den raeumlich-gegenstaendlichen Bereich der Ehe als absolut geschuetzte Rechtsposition an und gewaehrt gegen Dritte Abwehr- und Unterlassungsansprueche aus §§ 823 I, 1004 BGB analog. Tragend ist, dass die Ehewohnung als Lebensmittelpunkt gegen das Eindringen Dritter einen dem Besitz vergleichbaren Zuweisungsgehalt hat. Geldersatz fuer den Ehebruch selbst wird dagegen verweigert, weil das Familienrecht die Folgen von Treueverstoessen abschliessend regelt.

Gegenansicht Eine Gegenansicht lehnt die Ehe als sonstiges Recht insgesamt ab und verweist auf das allgemeine Persoenlichkeitsrecht und das Hausrecht des Mitbesitzers. Ihr Argument: ein deliktischer Schutz der Ehe als solcher laesst sich nicht auf eine blosse Innenbeziehung stuetzen.

Praktisch wird der Streit: Hat nur der andere Ehegatte den Mietvertrag und damit den Besitz, traegt allein die herrschende Meinung den Unterlassungsanspruch des nicht berechtigten Ehegatten.

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