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Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft

Welchen Inhalt hat die Pflicht aus § 1353 BGB und wie weit ist sie durchsetzbar?

Im Video genannt: § 1353 BGB, § 1565 BGB

Weiter: Schutz des raeumlich-gegenstaendlichen Ehebere
RechtsgebietFamilienrecht
LernabschnittLerneinheit 1
Folge1
Vorschriften§ 1353 BGB, § 1565 BGB

Streitstand

Ist der Herstellungsanspruch aus § 1353 I 2 BGB klagbar?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung bejaht einen echten, klagbaren Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, versagt ihm aber die Zwangsvollstreckung. Tragend ist der Wortlaut, der eine Rechtspflicht formuliert, zusammen mit der ausdruecklichen Vollstreckungssperre im Verfahrensrecht. Die Klage behaelt Bedeutung als Feststellung der Pflichtwidrigkeit und als Vorfrage fuer Unterhalt und Trennungszeitpunkt.

Gegenansicht Eine Gegenansicht sieht in § 1353 I 2 BGB nur eine sittliche, rechtlich unverbindliche Leitlinie. Ihr Argument: ein Anspruch, der niemals vollstreckt werden darf, ist kein subjektives Recht, sondern blosse Programmsatzrhetorik.

Praktisch wird der Streit: Verlangt ein Ehegatte die Rueckkehr des anderen in die Wohnung, ist die Klage nach der herrschenden Meinung zulaessig und begruendet, nach der Gegenansicht bereits unbegruendet.

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