Wie setzt der Hypothekenglaeubiger sein Recht durch und welche Einreden hat der Eigentuemer?
Im Video genannt: § 1147 BGB, § 1137 BGB
Kann sich der Eigentuemer auf Einreden des persoenlichen Schuldners berufen?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung bejaht dies nach § 1137 BGB und laesst den Eigentuemer alle Einreden des Schuldners erheben, weil die Hypothek die Forderung sichert und nicht mehr wert sein darf als diese. Dazu zaehlen auch Gestaltungsrechte in der Form des § 770 BGB. Der Eigentuemer soll nicht schlechter stehen als der Buerge.
Gegenansicht Eine Gegenansicht beschraenkt die Einrede auf bestehende, nicht erst durch Gestaltung herbeizufuehrende Einwendungen, weil der Eigentuemer sonst in fremde Vertragsverhaeltnisse eingreife.
Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn der Schuldner den gesicherten Vertrag anfechten koennte, dies aber nicht tut.
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