Kann eine Vormerkung gutglaeubig vom nicht berechtigten Buchberechtigten erworben werden?
Im Video genannt: § 883 BGB, § 892 BGB
Ist § 892 BGB auf den Ersterwerb der Vormerkung anwendbar?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung bejaht die Anwendung, weil die Vormerkung als Recht an einem Grundstueck eingetragen wird und der Erwerber auf die Buchlage vertrauen darf. Der zu sichernde Anspruch muss allerdings tatsaechlich bestehen, da § 892 BGB nur die dingliche Berechtigung und nicht die Forderung fingiert. Der gute Glaube schuetzt also nur vor der fehlenden Eigentuemerstellung des Bestellenden.
Gegenansicht Eine Gegenansicht lehnt den gutglaeubigen Ersterwerb ab, weil die Vormerkung kein Recht am Grundstueck, sondern nur eine Verfuegungsbeschraenkung sei.
Praktisch wird der Streit: Entscheidend, wenn der im Grundbuch eingetragene Scheineigentuemer eine Vormerkung bewilligt.
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