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Wirkung der Vormerkung und § 888 BGB

Wie wirkt die Vormerkung gegenueber Zwischenverfuegungen und was leistet § 888 BGB?

Im Video genannt: § 883 BGB, § 888 BGB

Zurueck: Voraussetzungen der VormerkungWeiter: Gutglaeubiger Ersterwerb der Vormerkung
RechtsgebietSachenrecht 3 - Immobiliarsachenrecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge5
Vorschriften§ 883 BGB, § 888 BGB

Streitstand

Ist die Vormerkung dinglich oder nur relativ wirkend?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung sieht in der Vormerkung ein Sicherungsmittel eigener Art mit dinglicher Wirkung, das Zwischenverfuegungen gegenueber dem Vormerkungsberechtigten relativ unwirksam macht. Der Zwischenerwerber wird daher Eigentuemer, muss aber nach § 888 BGB zustimmen. Daraus folgen Uebertragbarkeit und Schutz nach § 823 Abs. 1 BGB.

Gegenansicht Eine Gegenansicht sieht nur eine schuldrechtlich wirkende Sicherung, weil der numerus clausus kein weiteres dingliches Recht zulasse.

Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn der Zwischenerwerber die Zustimmung verweigert oder seinerseits weiterveraeussert.

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