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Gutglaeubiger Zweiterwerb der Vormerkung

Was erwirbt der Zessionar des gesicherten Anspruchs, wenn die Vormerkung in Wahrheit nicht entstanden ist?

Im Video genannt: § 883 BGB, § 892 BGB, § 401 BGB

Zurueck: Gutglaeubiger Ersterwerb der Vormerkung
RechtsgebietSachenrecht 3 - Immobiliarsachenrecht
LernabschnittLerneinheit 2
Folge7
Vorschriften§ 883 BGB, § 892 BGB, § 401 BGB

Streitstand

Gutglaeubiger Zweiterwerb der Vormerkung ohne bestehenden Anspruch?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung lehnt einen gutglaeubigen Zweiterwerb ab, wenn der gesicherte Anspruch nicht besteht, weil die Vormerkung streng akzessorisch ist und § 892 BGB das Bestehen der Forderung nicht fingiert. Ohne Anspruch gibt es nichts, was nach § 401 BGB uebergehen koennte. Besteht der Anspruch, schuetzt § 892 BGB dagegen das Vertrauen auf die eingetragene Vormerkung.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst den gutglaeubigen Zweiterwerb auch ohne Anspruch zu, weil der Buchinhalt den Zessionar sonst nicht zuverlaessig schuetze.

Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn der Vormerkungsberechtigte seinen angeblichen Uebereignungsanspruch an einen Dritten abtritt.

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