Welche Nachweise verlangt das Grundbuchamt und warum muss der Betroffene voreingetragen sein?
Im Video genannt: § 29 GBO, § 39 GBO
Gilt der Voreintragungsgrundsatz auch bei der Berichtigung nach Erbfolge?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst Ausnahmen nur in den gesetzlich geregelten Faellen zu und verlangt im Uebrigen die Voreintragung, weil das Grundbuch die Rechtskette nachvollziehbar abbilden soll. Bei Erbfolge genuegt der Nachweis durch Erbschein oder beurkundete Verfuegung. Die Form des § 29 GBO sichert die Richtigkeit der Erklaerungen.
Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst bei eindeutiger Rechtslage auf die Voreintragung verzichten, um Zwischeneintragungen und Kosten zu vermeiden.
Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn der Erbe das Grundstueck sofort weiterveraeussert, ohne sich eintragen zu lassen.
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