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Oeffentlicher Glaube bei Leistungen, § 893 BGB

Wen schuetzt § 893 BGB und welche Geschaefte erfasst die Vorschrift?

Im Video genannt: § 893 BGB, § 892 BGB

Zurueck: Widerspruch und Zeitpunkt des guten GlaubensWeiter: Gutglaeubiger Erwerb von der eGbR
RechtsgebietSachenrecht 3 - Immobiliarsachenrecht
LernabschnittLerneinheit 1
Folge5
Vorschriften§ 893 BGB, § 892 BGB

Streitstand

Erfasst § 893 BGB auch die Leistung auf eine nicht bestehende Forderung?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung schuetzt nur das Vertrauen auf die Buchlage hinsichtlich des dinglichen Rechts, nicht auf den Bestand der persoenlichen Forderung, weil das Grundbuch allein ueber dingliche Zuordnungen Auskunft gibt. Die Leistung an den eingetragenen Buchberechtigten wirkt daher befreiend, soweit es um das Recht geht. Fuer die Forderung bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.

Gegenansicht Eine Gegenansicht erstreckt den Schutz auf die gesicherte Forderung, weil der Leistende die Trennung praktisch nicht nachvollziehen koenne.

Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn der Eigentuemer an den eingetragenen Scheinglaeubiger einer Grundschuld zahlt.

Schritt 1 von 8
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