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Widerspruch und Zeitpunkt des guten Glaubens

Wie verhindert der Widerspruch den gutglaeubigen Erwerb und welcher Zeitpunkt ist maessgeblich?

Im Video genannt: § 892 BGB, § 899 BGB

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RechtsgebietSachenrecht 3 - Immobiliarsachenrecht
LernabschnittLerneinheit 1
Folge4
Vorschriften§ 892 BGB, § 899 BGB

Streitstand

Schadet ein Widerspruch, der erst nach dem Eintragungsantrag eingetragen wird?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst es nach § 892 Abs. 2 BGB genuegen, dass im Zeitpunkt des Eintragungsantrags kein Widerspruch eingetragen war und der Erwerber gutglaeubig war, weil der Erwerber die Dauer des Verfahrens nicht beeinflussen kann. Spaetere Eintragungen schaden daher nicht. Erforderlich bleiben vollendete Einigung und wirksamer Antrag.

Gegenansicht Eine Gegenansicht stellt auf den Zeitpunkt der Eintragung ab, da der Rechtserwerb erst dann vollendet sei und das Grundbuch dann die Unrichtigkeit ausweise.

Praktisch wird der Streit: Entscheidend, wenn der wahre Eigentuemer den Widerspruch waehrend des laufenden Eintragungsverfahrens erwirkt.

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