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Gutglaeubiger Erwerb von der eGbR

Wie wirkt die Eintragung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister auf den Grundstuecksverkehr?

Im Video genannt: § 892 BGB, § 707a BGB

Zurueck: Oeffentlicher Glaube bei Leistungen, § 893 BGB
RechtsgebietSachenrecht 3 - Immobiliarsachenrecht
LernabschnittLerneinheit 1
Folge6
Vorschriften§ 892 BGB, § 707a BGB

Streitstand

Traegt die Registerlage der eGbR den guten Glauben?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst die Eintragung im Gesellschaftsregister den Rechtsschein hinsichtlich Existenz und Vertretung der Gesellschaft tragen, so dass der Erwerber nach § 707a Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 892 BGB geschuetzt wird. Erforderlich bleibt die Voreintragung der Gesellschaft. Innerverhaeltnisliche Beschraenkungen wirken nicht nach aussen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht verlangt zusaetzlich eine Pruefung des Gesellschaftsvertrags, weil das Register ueber Beschraenkungen der Vertretungsmacht nichts aussagt.

Praktisch wird der Streit: Entscheidend, wenn ein Gesellschafter das Grundstueck ohne interne Befugnis veraeussert.

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