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Boesglaeubigkeit von Hilfspersonen

Wann muss sich der Besitzer die Kenntnis seiner Hilfspersonen zurechnen lassen?

Im Video genannt: § 990 BGB, § 166 BGB

Zurueck: Boesglaeubigkeit MinderjaehrigerWeiter: Rechtsgrundloser und unentgeltlicher Besitz
RechtsgebietSachenrecht 2 - EBV
LernabschnittLerneinheit 2
Folge4
Vorschriften§ 990 BGB, § 166 BGB

Streitstand

Wird die Kenntnis von Hilfspersonen nach § 166 BGB zugerechnet?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung rechnet die Kenntnis zu, wenn die Hilfsperson wie ein Vertreter mit eigener Entscheidungsbefugnis fuer den Besitzer gehandelt hat, und wendet § 166 BGB entsprechend an. Beim reinen Besitzdiener ohne Entscheidungsspielraum fehlt dagegen die Zurechnungsgrundlage. Wer den Vorteil der Arbeitsteilung hat, muss auch deren Wissen tragen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht lehnt jede Zurechnung ab, weil § 990 BGB auf die eigene Kenntnis des Besitzers abstellt.

Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn der Einkaeufer einer Gesellschaft die fehlende Berechtigung des Veraeusserers kennt.

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