Wann haftet der Fremdbesitzer trotz guten Glaubens auf Schadensersatz?
Im Video genannt: § 991 BGB, § 823 BGB
Folgt der Fremdbesitzerexzess aus § 991 Abs. 2 oder aus § 823 BGB?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung stuetzt die Haftung auf § 991 Abs. 2 BGB und erweitert sie durch eine Analogie auf Faelle, in denen der Besitzer gegenueber seinem vermeintlichen Vertragspartner pflichtwidrig handelt, weil er dann keinen Schutz verdient. Die Privilegierung des § 993 BGB entfaellt, soweit der Besitzer das ihm vorgestellte Besitzrecht ueberschreitet. Gehaftet wird dann nach den allgemeinen Vorschriften.
Gegenansicht Eine Gegenansicht wendet § 823 BGB unmittelbar an und sieht die Privilegierung von vornherein als nicht einschlaegig an.
Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn der gutglaeubige Mieter die Sache vertragswidrig zerstoert und der Eigentuemer Ersatz verlangt.
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