Warum bleiben Rechtsfortwirkungsansprueche neben dem EBV anwendbar?
Im Video genannt: § 993 BGB, § 816 BGB, § 812 BGB
Sperrt § 993 Abs. 1 BGB den Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung verneint die Sperre, weil § 816 BGB nicht die Nutzung der Sache, sondern den Verlust des Eigentums durch Verfuegung ausgleicht und deshalb kein aufgedraengter Nachteil droht. Die Vorschriften des EBV schuetzen den redlichen Besitzer nur hinsichtlich Nutzungen und Verschlechterungen. Der Erloes tritt an die Stelle des Eigentums.
Gegenansicht Eine Gegenansicht nimmt eine Sperre an, weil der gutglaeubige unverklagte Besitzer nach der Systematik des EBV umfassend privilegiert sei.
Praktisch wird der Streit: Entscheidend, wenn der gutglaeubige Besitzer die Sache veraeussert und der Eigentuemer den Erloes verlangt.
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