Was bedeutet Aufschwungexzess und wie unterscheidet er sich vom Fremdbesitzerexzess?
Im Video genannt: § 991 BGB, § 989 BGB
Haftet der Eigenbesitzer bei Exzess nach § 991 Abs. 2 BGB?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung lehnt eine Haftungsverschaerfung ab, weil § 991 Abs. 2 BGB ein Besitzmittlungsverhaeltnis voraussetzt und der Eigenbesitzer niemandem gegenueber verpflichtet ist. Es bleibt bei der Privilegierung des redlichen unverklagten Besitzers. Eine Haftung kommt nur bei Boesglaeubigkeit oder Rechtshaengigkeit in Betracht.
Gegenansicht Eine Gegenansicht will den Gedanken des Fremdbesitzerexzesses uebertragen, wenn der Besitzer sich nach seiner Vorstellung pflichtwidrig verhaelt.
Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn der gutglaeubige Eigenbesitzer die Sache entgegen seiner eigenen Vorstellung zerstoert.
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