Wann hilft § 1007 BGB dem frueheren Besitzer und was unterscheidet die beiden Absaetze?
Im Video genannt: § 1007 BGB, § 985 BGB
Setzt § 1007 Abs. 2 BGB ein Recht zum Besitz des frueheren Besitzers voraus?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung verlangt kein materielles Besitzrecht, sondern schuetzt die frueher ausgeuebte Besitzlage als solche, weil die Vorschrift die Beweisnot des Berechtigten mildern soll. Der Anspruch ist damit ein eigenstaendiger petitorischer Besitzschutz. Entgegenstehende Rechte des Gegners sind nach § 1007 Abs. 3 BGB zu pruefen.
Gegenansicht Eine Gegenansicht verlangt ein Recht zum Besitz, da § 1007 BGB sonst dem Dieb gegenueber dem gutglaeubigen Erwerber helfen wuerde.
Praktisch wird der Streit: Entscheidend, wenn der fruehere Besitzer sein Eigentum nicht beweisen kann und die Sache abhandengekommen ist.
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