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Die Abschlussfunktion des EBV

Warum sperren die §§ 987 ff. BGB andere Anspruchsgrundlagen und wie weit reicht diese Sperre?

Im Video genannt: § 987 BGB, § 993 BGB, § 812 BGB

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RechtsgebietSachenrecht 2 - EBV
LernabschnittLerneinheit 1
Folge3
Vorschriften§ 987 BGB, § 993 BGB, § 812 BGB

Streitstand

Sperrt das EBV auch die Leistungskondiktion?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung bezieht die Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 BGB nur auf die Nichtleistungskondiktion und auf das Deliktsrecht, weil der redliche Besitzer nur gegen aufgedraengte Haftung geschuetzt werden soll. Die Leistungskondiktion bleibt daneben anwendbar, da sie an eine bewusste Zuwendung anknuepft. Vertragliche Ansprueche bleiben ohnehin vorrangig.

Gegenansicht Eine Gegenansicht nimmt eine umfassende Sperre an, weil die §§ 987 ff. BGB den Ausgleich im EBV abschliessend regeln sollten.

Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn der Kaufvertrag nichtig ist und der Verkaeufer neben der Herausgabe auch Nutzungsersatz verlangt.

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