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Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB

Welche Voraussetzungen hat der Herausgabeanspruch des Eigentuemers und wie wird er im Gutachten aufgebaut?

Im Video genannt: § 985 BGB, § 1006 BGB

Weiter: Der Anspruch aus § 1007 BGB
RechtsgebietSachenrecht 2 - EBV
LernabschnittLerneinheit 1
Folge1
Vorschriften§ 985 BGB, § 1006 BGB

Streitstand

Richtet sich § 985 BGB auch gegen den mittelbaren Besitzer?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung bejaht die Passivlegitimation des mittelbaren Besitzers, weil er Besitzer im Sinne des Gesetzes ist und die Sache ueber den Besitzmittler herausgeben kann. Geschuldet ist dann die Verschaffung der Sachherrschaft, notfalls durch Abtretung des Herausgabeanspruchs. Eine Verurteilung scheitert nur bei Unmoeglichkeit.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst nur den unmittelbaren Besitzer haften, weil der mittelbare Besitzer die Sache tatsaechlich nicht herausgeben kann.

Praktisch wird der Streit: Relevant, wenn der Vermieter der Sache verklagt wird, der Mieter aber die Herausgabe verweigert.

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